Allgemeine Geschäfts­bedingungen

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestäti-gung als anwendbar erklärt werden. Sie gehen allen anderen Unterlagen, namentlich Katalogen, Preislisten, Offerten, Bestellungen etc. vor. Anders lautende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn sie die Seven-Air schriftlich als anwendbar anerkannt hat.

2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertrags-parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


II Vertragsschluss

A. Offerten

3. Offerten und weitere Unterlagen bleiben Eigentum der Seven-Air. Sie behält sich daran alle Rechte ausdrücklich vor, insbesondere Urheberrechte und andere Immaterialgüterrechte. Solche Unterlagen dürfen weder kopiert noch auf andere Weise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Ebenso ist es untersagt, sie für den Eigenbau zu verwenden.

4. Seven-Air behält sich Konstruktions- oder Materialänderungen gegenüber Angaben in Offerten vor. Angaben in allgemeinen technischen Unterlagen wie z.B. Prospekten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.


B. Auftragsbestätigung

5. Seven-Air stellt nach Bereinigung und Annahme der Kundenbestellung eine Auftrags-bestätigung aus. Kann aufgrund einer fehlenden technischen Freigabe innerhalb von drei Monaten ab der Bestellung keine Auftragsbestätigung erstellt werden und sind die Materialpreise gegenüber dem Bestelldatum angestiegen, ist Seven-Air berechtigt eine Preiserhöhung vorzunehmen. Die neuen Preise werden von Seven-Air dem Besteller mitgeteilt. Die Auftragsbestätigung ist nach Erhalt sofort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Offensichtliche Schreib- und Rechnungsfehler oder andere Irrtümer sind zu korrigieren und ändern am Zustandekommen des Vertrags nichts.

6. Änderungswünsche sind Seven-Air binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zur Annahme zu unterbreiten. Änderungen oder Ergänzungen der Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform.


III. Rechnungsstellung

7. Rechnungen (Teil- und Schlussrechnungen) sind innert 30 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet.

8. Eine Verrechnung der Kaufpreisforderung von Seven-Air mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.


IV. Liefertermine, Nutzen und Gefahr, Prüfung und Mängelrüge

9. Liefertermine und Bautermine stellen Richtzeiten dar. Verspätet sich die Ablieferung, ist der Kunde ohne Ansetzung einer an-gemessenen Nachfrist weder berechtigt, vom Vertrage zurück-zutreten noch Schadenersatz geltend zu machen.

10. Kommt Seven-Air mit der Lieferung von Geräten aus Gründen, welche sie nicht verschuldet hat (z.B. Krieg, Arbeitskonflikte, Epidemien, verspätete oder mangelhafte Rohstoff- oder Material-zulieferungen etc.) in Verzug, treten keine Verzugsfolgen ein.

11. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Lager oder die Produktionsstätte von Seven-Air verlässt. Verzögert sich der Versand auf Begehren des Kunden oder aus anderen Gründen, die Seven-Air nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Auslieferung ursprünglich vereinbart war. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte sofort nach Lieferung sorgfältig zu prüfen. Mängel, fehlende Teile oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind durch den Kunden innert acht Tagen ab Empfang schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

12. Wird die Ware auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Seven-Air berechtigt, dem Kunden die Ware zu verrechnen und auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern. Die Lager-gebühren betragen 0,8 % des Warenwerts pro 30 Tage.


V. Gewährleistung, Mängelbehebung und Haftung

13. Die Gewährleistungsdauer für Produkte von Seven-Air beträgt zwei Jahre, unabhängig davon, ob diese nach dem Kauf in ein unbewegliches Werk integriert werden oder nicht. Die Frist beginnt mit der Ablieferung an den Käufer zu laufen.

14. Seven-Air kann ihre Gewährleistungspflicht nach eigenem Ermessen durch Nachlieferung mängelfreier Waren oder durch Nachbesserung erfüllen, wobei ersetzte Teile in das Eigentum von Seven-Air übergehen. Weitergehende Ansprüche, namentlich Schadenersatzansprüche für direkten oder indirekten Schaden sind ausgeschlossen. Bei Mängeln an Material, das Seven-Air von Dritten bezogen hat, ist die Gewährleistung auf die Garantien beschränkt, die der Zulieferer Seven-Air gegenüber abgegeben hat.

15. Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere Verschleissteile wie Dichtungen, Düsen, Filter, Antriebsriemen, etc. Für Mängel, die durch unsachgemässen Umgang mit oder an den gelieferten Geräten (z.B. unsachgemässe Fremdmontage, Lagerung, Einstellung, falsche Bedienung, Nichteinhaltung von Betriebs- und Wartungsvorschriften etc.) entstehen, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso ist jegliche Gewährleistung für Mängel als Folgen der Verletzung rechtlicher Vorschriften am Einsatzort der Geräte ausgeschlossen, sofern diese Vorschriften Seven-Air nicht vor der Auftragsbestätigung schriftlich bekannt gegeben wurden.

16. Eingriffe des Kunden innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne ausdrückliches Einverständnis von Seven-Air entbinden Seven-Air von jeglicher Verpflichtung. Die Geltendmachung jeglicher Mängel nach Ablauf von zwei Jahren ab Lieferdatum ist ausge-schlossen. Innerhalb der Gewährleistungsperiode ersetzt oder repariert Seven-Air defekte Produkte kostenlos. Weitere Ansprüche be-stehen nicht, insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Min-derung des Kaufpreises.


VI. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

17. Das Eigentum an Produkten, die Seven-Air liefert, geht erst nach Bezahlung der Rechnung auf den Kunden über. Der Kunde hat die Ware angemessen zu versichern, kann darüber jedoch im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit verfügen. Seven-Air ist berechtigt, diesen Eigentums-vorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister (Art. 715 ZGB) eintragen zu lassen.

18. Verkauft der Kunde Produkte, die er von Seven-Air gekauft hat, bevor er durch Bezahlen der Rechnung Eigentum erworben hat, ist er verpflichtet, seine Kaufpreisforderung im Umfang des Guthabens der Seven-Air abzutreten. Seven-Air ist berechtigt, jederzeit die schriftliche Abtretung und die Notifikation an den Dritten zu verlangen oder selbst vorzu-nehmen. Der Zedent bleibt Seven-Air solidarisch verpflichtet. Zur Sicherung der abgetretenen Forderung ist der Kunde ver-pflichtet, auf erstes Verlangen von Seven-Air ein Bauhandwer-kerpfandrecht eintragen zu lassen. VII. Gerichtsstand und anwendbares Recht.

19. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern.

20.Es gilt Schweizerisches Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.


VIII. Gültigkeit

21. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab dem 1. Dezember 2022 gültig und ersetzen alle früheren Bestimmungen.

Dezember 2022 – Seven-Air Gebr. Meyer AG

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